Satzung
Associazione dei Docenti d’italiano – ADI[1]
(Stand – 18.11.2016)
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I. Name, Sitz, Voraussetzungen, Vereinszweck
II. Vereinsmitglieder
III. Mitgliedsbeiträge
IV. Ausschluss von Mitgliedern – Austritt
V. Organe
VI. Hauptversammlung der Vereinsmitglieder
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VII. Vorstand
VIII. Rechnungsprüferausschuss
IX. Vereinsvermögen, Einnahmen
X. Mitgliedslogo
XI. Auflösung des Vereins
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I. NAME, SITZ, VORAUSSETZUNGEN, VEREINSZWECK
§ 1
Der Verein wird unter dem Namen ASSOCIAZIONE DEI DOCENTI DI ITALIANO, Kurzbezeichnung ADI, gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenzusatz “e.V.”
Sitz des Vereins ist:
Bamberg
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht jedem, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (siehe §§10,11), unabhängig von der Staatsangehörigkeit, offen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Lehre der italienischen Sprache und Kultur im deutschsprachigen Raum. Zu diesem Zweck wird der Verein
- Unterricht, Kenntnisse und Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur durch kulturelle Veranstaltungen (beispielsweise Lesungen, Vorträge, Konzerte und Theaterstücke mit Italien-Bezug) stärken;
- Aus- und Fortbildung der Italienischdozenten durch die Abhaltung von Unterrichts- und Fortbildungsseminare fördern;
- mit anderen Institutionen, Vereinen und Verbänden für das Erreichen dieser Zwecke kooperieren.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Der Verein unterliegt der deutschen Gesetzgebung (§21 BGB).
II. VEREINSMITGLIEDER
§ 8
Vereinsmitglieder können sein:
- Gründungsmitglied;
- ordentliches Mitglied;
- unterstützendes Mitglied;
- Ehrenmitglied.
§ 9
Gründungsmitglieder sind nur jene natürlichen Personen, welche den Gründungsakt unterschrieben haben.
§ 10
Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, welche in der Folge in den Verein aufgenommen werden.
Voraussetzungen für die Aufnahme: Hochschulabschluss bzw. sonstige Abschlüsse, welche zum Unterrichten der italienischen Sprache als Fremdsprache befähigen.
Des Weiteren können als ordentliche Vereinsmitglieder Personen aufgenommen werden, die sich durch ihren Einsatz im Bereich der vom Verein verfolgten Zwecke besonders ausgezeichnet haben.
§ 11
Unterstützende Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, welche die Zielsetzungen des Vereins unabhängig von ihren jeweiligen Voraussetzungen unterstützen.
§ 12
Die Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein als ordentliches oder unterstützendes Mitglied werden vom Vorstand geprüft und genehmigt. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
III. MITGLIEDSBEITRÄGE
§ 13
Die ordentlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Hauptversammlung des Vereins mit Stimmenmehrheit gebilligt.
IV. AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN – AUSTRITT
§ 14
Der Vorstand befindet über den Ausschluss eines Mitglieds im Falle von geschäftsschädigendem Verhalten bzw. Zahlungsverzug des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
§ 15
Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein muss dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag kann nicht rückerstattet werden.
V. ORGANE
§ 16
Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung der Vereinsmitglieder;
- Vorstand;
- Rechnungsprüferausschuss.
VI. HAUPTVERSAMMLUNG DER VEREINSMITGLIEDER
§ 17
Die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder setzt sich aus den Gründungs-, den ordentlichen, den unterstützenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zusammen. Alle Mitglieder (natürliche Person) haben Stimmrecht.
Jedes Mitglied kann sich auf der Hauptversammlung von einem anderen Mitglied mit entsprechender Vollmacht vertreten lassen. Jedem Mitglied können maximal zwei Vollmachten übertragen werden.
Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich gehalten und auf dem Schriftwege (auch in elektronischer Form) 30 Tage vor Versammlungstermin einberufen.
§ 18
Die Hauptversammlung der Mitglieder:
- wählt die Vorstandsvorsitzenden, den 1. und 2. Schriftführer und den Schatzmeister;
- bewilligt auf Vorschlag des Vorstands die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühr;
- billigt das Budget und die Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins;
- ändert die Satzung ab. In diesem Fall bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder;
- löst den Verein auf. In diesem Fall bedarf es der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, einschließlich der Vollmachten.
§ 19
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, sobald mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder 2/3 des Vorstands dies schriftlich beantragen.
§ 20
Der Hauptversammlung des Vereins können auch juristische Personen (als unterstützende Mitglieder) lediglich in beratender Funktion beiwohnen.
§ 21
Den Vorsitz der Hauptversammlung des Vereins haben die Vorstandsvorsitzenden inne, bei Abwesenheit werden sie von einem der beiden Schriftführer vertreten. Bei beider Abwesenheit wird dieser von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
Von jeder Vereinshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 22
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder werden mit Stimmen-mehrheit gefasst.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Versammlungsleiter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Zur Abänderung der Satzung bedarf es der 2/3 der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder plus einer Stimme, einschließlich der Vollmachten.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und einem der beiden Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
VII. VORSTAND
§ 23
Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet der mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung gewählt wird.
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführern und dem Schatzmeister.
Jeweils ein Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit von Vorstand und Vorstandsvorsitzenden beträgt zwei aufeinanderfolgende Jahre.
Die Vorstandsmitglieder und die Vorstandsvorsitzenden können für eine zweite anschließende Amtszeit mit der selben Funktion gewählt werden. Der Schatzmeister ist von dieser Regelung ausgenommen und darf unbeschränkt wieder gewählt werden.
§ 24
Der Vorstand:
- fördert alle zum Erreichen der Ziele des Vereins notwendigen Maßnahmen;
- stellt das Budget sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf, welche den Rechnungsprüfern zur Überprüfung sowie der Hauptversammlung der Mitglieder zur Entlastung vorgelegt werden;
- setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr fest und schlägt der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder diese zur Bewilligung vor;
- überprüft und billigt die Aufnahmeanträge möglicher zukünftiger Mitglieder;
- kann einen Beirat von regionalen Referenten bestellen, der dem Vorstand bei seiner Tätigkeit beratend und unterstützend zur Seite steht.
§ 25
Der Vorstand trifft sich mindestens ein Mal innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Rechnungsjahres um Finanzveranschlagungen vorzubereiten, die Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen. Darüber hinaus trifft er sich zwei Monate vor Ende der Mandatszeit. Die Versammlungsanzeige hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich (auch in elektronischer Form) zu erfolgen. Von jedem Vorstandstreffen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 26
Entscheidungen werden vom Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden getroffen, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1., in dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden doppelt.
VIII. RECHNUNGSPRÜFERAUSSCHUSS
§ 27
Der Rechnungsprüferausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt werden.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Der Ausschuss überprüft die Gewinn- und Verlustrechnung und berichtet der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder darüber.
IX. VEREINSVERMÖGEN, EINNAHMEN
§ 28
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus:
- beweglichen und unbeweglichen Gütern, welche als Besitz des Vereins eingetragen sind;
- freien und zulässig gebundenen Rücklagen aus Bilanzüberschüssen, die zur besseren Verfolgung der Ziele des Vereins zurückgestellt werden.
§ 29
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen sowie den Aufnahmegebühren;
- Beiträgen, Spenden und Förderungen staatlicher und privater Einrichtungen bzw. Unternehmen;
- jeglicher weiterer Art an Einnahmen, welche zur Erhöhung des Vereinsvermögens beitragen können, solange diese aus mit den Zielen des Vereins vereinbaren Tätigkeiten stammen.
X. MITGLIEDSLOGO
§ 30
Alle Mitglieder erwerben das Recht neben dem eigenen Namen oder dem Zeichen den Titel “Mitglied der ASSOCIAZIONE DEI DOCENTI DI ITALIANO”[2] und das entsprechende Logo anzubringen.
XI. AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DES VEREINS
§ 31
Die Hauptversammlung des Vereins legt die Auflösungsmodalitäten fest, bestimmt einen oder zwei Liquidatoren und weist ihnen ihre jeweiligen Befugnisse zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von kulturellen Veranstaltungen im Bereich des Italienischen.
Osnabrück, den 18.11.2016
[1] ADI = Verein der Italienisch-Dozenten.
[2] Siehe Fußnote 1.